Bislang wurde insgesamt sechs Mal auf den Widerruf dieser Strafe verzichtet, zwei Mal wurde der Verzicht mit einer Verwarnung verbunden (pag. 547). 14.2 Vorbringen der Beschuldigten Für die von der Beschuldigten geschilderten Veränderungen in ihrer Lebenssituation wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 13.2 oben). In Bezug auf die Frage des Widerrufs betonte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich, dass vorliegend die günstige Legalprognose entscheidend sei. Diese sei einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Die Beschuldigte habe ihr Fehlverhalten eingesehen.