417, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigten wurde am 27. Januar 2016 der bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren gewährt. Diese Probezeit wurde mit Strafbefehl vom 19. Juni 2017 um zwei Jahre verlängert und