Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf korrekt ausgeführt, es wird auf diese Erwägungen verwiesen (pag. 417, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigten wurde am 27. Januar 2016 der bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren gewährt.