Zugleich stehen aber der definitive Kontaktabbruch und dadurch die konsequente Distanzierung zu AF.________ weiterhin aus. In Kombination mit ihrer nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Situation scheint die positive Entwicklung der Beschuldigten auch unter diesem Aspekt noch nicht zuverlässig genug, um angesichts der permanenten und einschlägigen Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren und auch noch nach dem erstinstanzlichen Urteil besonders günstige Umstände zu begründen. 13.4 Fazit bedingter Vollzug Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist unbedingt auszusprechen.