Im Gegenteil, dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass die Beschuldigte nur zwei Wochen später bereits wieder nach dem bekannten Muster delinquierte. Angesprochen auf diesen Widerspruch schilderte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, sie habe in dieser Zeit Bussen offen gehabt und sei deswegen mehrfach frühmorgens von der Polizei geweckt worden, welche diese Bussen habe eintreiben wollen und welche einfach in ihre Wohnung eingetreten sei. Sie sei in Panik geraten und habe diese Bussen bezahlt. Sie sei dann wieder in Not gewesen und dann habe sie «das» wieder gemacht (pag.