bis am 27. November 2019. Diese Verurteilungen stehen in einem grossen Kontrast zu den Beteuerungen der Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2019, wonach sie ganz sicher nie wieder so etwas machen werde (pag. 348 ff.). Im Gegenteil, dem Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass die Beschuldigte nur zwei Wochen später bereits wieder nach dem bekannten Muster delinquierte.