42 Abs. 1 und 2 StGB müssen bei der Beschuldigten somit besonders günstige Umstände vorliegen, damit die Strafe aufgeschoben werden kann. 13.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung das Ausfällen einer unbedingten Geldstrafe beantragt. Es wurde somit nicht geltend gemacht, der Beschuldigten sei der bedingte Vollzug zu gewähren. Dennoch sind unter diesem Titel die Angaben der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu beachten, wonach sie in Bezug auf ihre gesamte Lebenssituation grosse Fortschritte gemacht habe.