Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, weshalb die Gewährung des bedingten Vollzugs geprüft werden kann. Sie ist jedoch am 27. Januar 2016 und somit weniger als fünf Jahre vor Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden (pag. 547). Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB müssen bei der Beschuldigten somit besonders günstige Umstände vorliegen, damit die Strafe aufgeschoben werden kann.