42 Abs. 2 StGB, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als sechs Monaten vermögen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschiedenen Strafen zusammen mehr als sechs Monate ergeben. Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, weshalb die Gewährung des bedingten Vollzugs geprüft werden kann.