13. Bedingter Vollzug 13.1 Voraussetzungen Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, a.a.O., N 6 zu Art. 42). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen.