Die grosse Anzahl von Hausfriedensbrüchen und Urkundenfälschungen betreffen vorliegend das jeweils gleiche Rechtsgut und sind in ihren Ausführungen praktisch identisch. Darüber hinaus sind sie allesamt Begleitdelikte zum gewerbsmässigen Diebstahl. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich vorliegend ein sehr tiefer Asperationsfaktor in der Grössenordnung von 15-25%. Die 29 Hausfriedensbrüche, welche einzeln mit einer Freiheitsstrafe von je 20 Tagen bestraft worden wären, werden im Umfang von 90 Tagen auf die Einsatzstrafe angerechnet.