Beim Umfang der Erhöhung sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der einzelnen Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 500 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3.). Die grosse Anzahl von Hausfriedensbrüchen und Urkundenfälschungen betreffen vorliegend das jeweils gleiche Rechtsgut und sind in ihren Ausführungen praktisch identisch.