12. Gesamtstrafe 12.1 Bildung der Gesamtstrafe Für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten wird eine Freiheitsstrafe und somit eine gleichartige Strafe ausgesprochen. Infolge dessen ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB unter Beachtung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Das schwerste Delikt ist vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl, der mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe den höchsten abstrakten Strafrahmen aufweist. Die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl stellt somit die Einsatzstrafe dar. Diese würde sich auf 210 Tage resp.