Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Für eine Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten kann somit entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Einer der elf Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung betrifft eine Straftat aus dem Jahr 2017, wofür grundsätzlich altes Recht anzuwenden wäre. Die Frage nach der Strafart ist somit auch hier mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen zum Hausfriedensbruch verwiesen werden kann (siehe Ziff. 10.3).