11.2 Spezifische Täterkomponenten 11.2.1 Vorleben und Vorstrafen Bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 31. Oktober 2019 wies die Beschuldigte sieben Vorstrafen auf. Die Vorstrafen sind in Bezug auf die Urkundenfälschung nicht einschlägig. Sie stehen jedoch mit Vermögensdelikten im Zusammenhang, deren Durchführung und Vertuschung auch den vorliegend zu beurteilenden Urkundenfälschungen zu Grunde lag. Dies wirkt sich in mittlerem Grad straferhöhend aus. 11.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte ist auch in Bezug auf die Urkundenfälschungen vollumfänglich geständig. Dies wirkt sich strafmindernd aus.