Das Verschulden ist innerhalb des Strafrahmens immer noch als sehr leicht zu qualifizieren. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das Verschulden vorliegend durch fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat oder fehlende Steuerungsfähigkeit beeinflusst worden wäre. Der Strafrahmen von Art. 251 StGB beläuft sich von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In den VBRS-Richtlinien wird eine Strafe von 30 Strafeinheiten empfohlen, wenn ein Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist.