Mit den Urkundenfälschungen bezweckte die Beschuldigte, beim Betreten der Läden und Umtauschen der gestohlenen Ware nicht erkannt zu werden, da sie davon ausging, dass ihr wirklicher Name bekannt sein könnte. Da diese Vorteilsabsicht bei der Urkundenfälschung tatbestandsimmanent ist, erhöht sich das Verschulden dadurch jedoch nicht. 11.1.4 Fazit Tatkomponente Das Verschulden ist innerhalb des Strafrahmens immer noch als sehr leicht zu qualifizieren.