Nach ihren Angaben wählte sie dabei Namen und Adressen, die ihr spontan in den Sinn kamen. Sie achtete aber immerhin darauf, nicht immer die gleichen Namen zu nennen, um eine Erkennung zu verhindern. Diese Umstände wirken sich insgesamt leicht verschuldenserhöhend aus. 11.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Mit den Urkundenfälschungen bezweckte die Beschuldigte, beim Betreten der Läden und Umtauschen der gestohlenen Ware nicht erkannt zu werden, da sie davon ausging, dass ihr wirklicher Name bekannt sein könnte.