251 StGB wird das Vertrauen in eine Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr geschützt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 251). Die Beschuldigte retournierte unter einem Vorwand Kaffeekapseln, die sie zuvor in einem anderen Supermarkt gestohlen hatte und liess sich den angeblich bezahlten Kaufpreis ausbezahlen. Dabei gab sie für den Erhalt des Rückgabegeldes teilweise Phantasienamen und -adressen an, teilweise aber auch Namen von real existierenden anderen Personen und deren Adressen.