11. Strafe für die Urkundenfälschungen Urkundenfälschung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Auch hier ist die Beschuldigte bei der Begehung der verschiedenen Urkundenfälschungen weitgehend identisch vorgegangen, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten für jede einzelne Urkundenfälschung Geltung hat. 11.1 Tatkomponenten 11.1.1 Verletzung des geschützten Rechtsguts Durch Art. 251 StGB wird das Vertrauen in eine Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr geschützt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, a.a.