Dabei ist die Auswirkung auf den Täter der präventiven Effizienz gegenüberzustellen. Nach Auffassung der Kammer kommt bei einer Unbelehrbarkeit, wie sie die Beschuldigte an den Tag gelegt hat, eine Geldstrafe auch unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB nicht mehr in Frage. Es hat sich mehrfach gezeigt, dass eine blosse Geldstrafe bei der Beschuldigten keine präventive Wirkung entfaltet. Wie im Folgenden begründet wird, kann der Beschuldigten unter diesen Umständen auch der bedingte Vollzug nicht gewährt werden (siehe Ziff. 13 unten).