620 ff.). Bezüglich der 24 unter dem Geltungsbereich des neuen Rechts begangenen Hausfriedensbrüche ist somit jeder einzelne Vorfall mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Für die im Jahr 2017 begangenen Hausfriedensbrüche ist nachfolgend zu prüfen, wie die Wahl der Strafart nach altem Recht ausfallen würde und danach zu vergleichen, ob die Anwendung des neuen Rechts für die Beschuldigte milder wäre. 10.3.2 Strafart nach dem alten Recht Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 37 Abs. 1 und Art.