Die Beschuldigte wurde insgesamt mit acht bedingten oder unbedingten Geldstrafen sowie einmal mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sanktioniert (pag. 546 ff.). Dennoch hat die Beschuldigte weitere Hausfriedensbrüche und damit zusammenhängende Delikte begangen. Die Geldstrafe ist somit offensichtlich nicht geeignet, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem ist mit Blick auf die aktuell bestehenden Schulden in der Höhe von ca. CHF 100'000.00 nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann (pag.