10.3.1 Strafart nach dem neuen Recht Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Tagen möglich, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Wie ausgeführt wurde die Beschuldigte sowohl vor als auch nach dem erstinstanzlichen Urteil mehrfach wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Die Beschuldigte wurde insgesamt mit acht bedingten oder unbedingten Geldstrafen sowie einmal mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sanktioniert (pag.