16 somit unter Geltung des alten Rechts begangen, weshalb hier nur dann das neue Recht anzuwenden ist, wenn sich dieses als das mildere erweist (siehe Ziff. 7 oben). Die übrigen Delikte ereigneten sich im Jahr 2018 und sind somit ohne Weiteres nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die Delikte sind grundsätzlich je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und es ist in einem zweiten Schritt eine Gesamtstrafe zu bilden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 22 zu Art. 2).