Da sie die Ware danach bezahlt habe, sei sie davon ausgegangen, das Hausverbot bestehe nicht mehr (pag. 604). Dem Hausverbot aus den edierten Akten BJS 20 18359 kann dazu lediglich entnommen werden, dass J.________ der Beschuldigten am 2. Dezember 2019 ein Hausverbot für zwei Jahre schriftlich auferlegt hatte (Akten BJS 20 18359, pag. 5). Diese Umstände wirken sich insgesamt stark straferhöhend aus. Trotz dem Geständnis resultiert unter diesem Titel deshalb eine weitere Erhöhung der Strafe. 10.2.3 Fazit Täterkomponente