In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das Verschulden vorliegend durch fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat oder fehlende Steuerungsfähigkeit beeinflusst worden wäre. In den VBRS-Richtlinien wird für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten empfohlen. Diese Strafhöhe erscheint angemessen. Die Strafe pro Hausfriedensbruch beträgt somit unter Berücksichtigung der Tatkomponenten 15 Strafeinheiten.