Diese Umstände wurden durch die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl jedoch abgegolten und sind vorliegend nicht erneut zu berücksichtigen. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Auch dies wirkt sich neutral aus. 10.1.4 Fazit Tatkomponente Das Verschulden wird mit Blick auf den Strafrahmen als sehr leicht beurteilt. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das Verschulden vorliegend durch fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat oder fehlende Steuerungsfähigkeit beeinflusst worden wäre.