Die Beschuldigte hat die Tat durch schlichtes Betreten der Räumlichkeiten begangen. Darin ist keine besondere Verwerflichkeit zu sehen. 10.1.3 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte wurde bei ihren Aufenthalten teilweise beim Diebstahl ertappt, teilweise wollte sie gestohlene Ware gegen Gelderstattung zurückgeben. Sie hat die Hausverbote demnach zumindest teilweise missachtet, um die Delikte zu begehen, welche zur Verurteilung wegen gewerbsmässigem Diebstahl geführt haben. Diese Umstände wurden durch die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl jedoch abgegolten und sind vorliegend nicht erneut zu berücksichtigen.