34 Abs. 1 aStGB grundsätzlich möglich gewesen wäre, für Strafen von bis zu 360 Tagessätzen eine Geldstrafe zu verhängen. Es wird hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen zur Strafart beim Hausfriedensbruch verwiesen (siehe Ziff. 10.3.2 unten). 10. Strafe für den mehrfachen Hausfriedensbruch Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).