Bei der vorliegenden Strafhöhe von 210 Strafeinheiten ist die Ausfällung einer Geldstrafe somit ausgeschlossen. Als Sanktion steht einzig die Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB zur Verfügung. Für den gewerbsmässigen Diebstahl alleine wäre somit eine Strafe von 210 Tagen Freiheitsstrafe auszusprechen. Anzumerken bleibt, dass auch unter Anwendung des alten Rechts eine Freiheitsstrafe hätte ausgesprochen werden müssen, auch wenn es gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB grundsätzlich möglich gewesen wäre, für Strafen von bis zu 360 Tagessätzen eine Geldstrafe zu verhängen.