Vorliegend wurde die schwergewichtige Periode der Delinquenz im Jahr 2018 begangen, auch die letzten Einzeltaten fallen in diese Zeit. Es ist somit für den gewerbsmässigen Diebstahl gesamthaft neues Recht anzuwenden (vgl. auch Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 2). 9.3.2 Bestimmung der Strafart Unter der Anwendung des neuen Rechts kann eine Geldstrafe für eine Strafhöhe von bis zu 180 Tagessätzen ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei der vorliegenden Strafhöhe von 210 Strafeinheiten ist die Ausfällung einer Geldstrafe somit ausgeschlossen.