Anders zu entscheiden würde bedeuten, aus einem gewerbsmässigen Diebstahl deren zwei zu machen und eine Gesamtstrafe dafür auszufällen, was sich zuungunsten der Beschuldigten auswirken würde. Hat das Gericht eine juristische Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377). Vorliegend wurde die schwergewichtige Periode der Delinquenz im Jahr 2018 begangen, auch die letzten Einzeltaten fallen in diese Zeit.