Die restlichen 13 Vorfälle haben sich im Jahr 2018 und somit nach Inkrafttreten der StGB-Revision ereignet. Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, so sind sie prinzipiell je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und es ist in einem zweiten Schritt eine Gesamtstrafe zu bilden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 22 zu Art. 2). Der gewerbsmässige Diebstahl stellt jedoch eine rechtliche Einheit dar, bei der es sich verbietet, einzelne Handlungen aus dem Zusammenhang zu reissen und gesondert zu betrachten.