Hinzu kommt jedoch, dass die Beschuldigte gemäss nunmehr aktuellem Strafregisterauszug und den dementsprechend edierten Akten unterdessen drei weitere Strafbefehle erhalten hat, die sich weitestgehend wieder auf die einschlägig bekannten Straftatbestände (geringfügige Vermögensdelikte, Diebstahl und Hausfriedensbruch) beziehen (pag. 546 ff.).