Die aktuell zu beurteilenden Delikte sind somit als grober Rückfall zu bezeichnen, was sich entgegen der Vorinstanz nicht nur leicht, sondern stark straferhöhend auswirkt (pag. 410, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte ist vollumfänglich geständig. Sie gab ihre Beteiligung an einer ganzen Reihe früherer Vorfälle bei Konfrontation mit verschiedenen Verdachtsmomenten ohne Weiteres zu. Dies wirkt sich strafmindernd aus.