Es gibt darunter lediglich einen Eintrag, der kein Vermögensdelikt erwähnt. Insbesondere die Sanktion von 11 Monaten Freiheitsstrafe vom 27. Januar 2016 (Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau) wurde zum grössten Teil für gewerbsmässigen Diebstahl ausgesprochen. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschuldigte dabei zumindest teilweise das gleiche Vorgehen gezeigt hat, wie vorliegend zur Diskussion steht (Akten PEN 15 103, pag. 673 ff.). Die aktuell zu beurteilenden Delikte sind somit als grober Rückfall zu bezeichnen, was sich entgegen der Vorinstanz nicht nur leicht, sondern stark straferhöhend auswirkt (pag.