Mit Blick darauf sowie auf den Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint der Kammer allein aufgrund der Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 150 Strafeinheiten angemessen. 9.2 Spezifische Täterkomponenten 9.2.1 Vorleben und Vorstrafen Bis zum Urteil der Vorinstanz vom 31. Oktober 2019 wies die Beschuldigte sieben Vorstrafen auf, die allesamt einschlägiger Natur sind (pag. 546). Es gibt darunter lediglich einen Eintrag, der kein Vermögensdelikt erwähnt.