In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das Verschulden vorliegend durch fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat oder fehlende Steuerungsfähigkeit beeinflusst worden wäre. In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) wird für einen einzelnen, einfachen Diebstahl bei einem Deliktsbetrag von CHF 2'000.00 eine Strafe von 30 Strafeinheiten empfohlen.