Diese Umstände bewirken somit keine Reduktion des Verschuldens. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich ebenfalls neutral auf das Verschulden auswirkt. 9.1.4 Fazit Tatkomponente Insgesamt und vor allem mit Blick auf den sehr tiefen Deliktsbetrag erscheint das Verschulden innerhalb des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB als sehr leicht, wenn auch aufgrund der Art und Weise des Tatvorgehens nicht ganz am untersten Limit. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das Verschulden vorliegend durch fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat oder fehlende Steuerungsfähigkeit beeinflusst worden wäre.