11 chungshaft im Verfahren PEN 15 103 vom 3. Dezember 2014 bis 6. März 2015 (Akten PEN 15 103, pag. 14 ff.). Die Beschuldigte konnte auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausiblen Gründe angeben, die sie dazu veranlasst hätten, in den Jahren 2017 und 2018 in ihrer eigenen Geldknappheit anderen Personen ohne jegliche Sicherheit Darlehen zu gewähren oder Rechnungen zu bezahlen, notabene zu Lasten ihres Sohnes, der ihr laut eigenen Angaben das Wichtigste war. Diese Umstände bewirken somit keine Reduktion des Verschuldens.