Die von der Beschuldigten geschilderte Zeit, in der sie durch den Sozialdienst nicht unterstützt wurde und ihrem Ex-Partner sämtliche Rechnungen bezahlt habe, muss sich vor dem Jahr 2015 ereignet haben und war den vorliegend zu beurteilenden Delikten zeitlich somit deutlich vorgelagert. Dies ergibt sich einerseits aus den nahezu identischen Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung im Verfahren PEN 15 103 vom 27. Januar 2016 (PEN 15 103, Protokoll Hauptverhandlung, S. 7 Z. 21), andererseits aus den Aussagen der Beschuldigten am 11. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft, wo sie angab, seit drei Jahren im begleiteten Wohnen zu sein, weil der Staatsanwalt nach der U-Haft