Aufgrund dieser Aussagen und Hintergründe muss die geltend gemachte finanzielle Not bis zu einem gewissen Grad relativiert werden. Mit Blick auf die monatlich ausgerichteten Sozialhilfeleistungen kann diese zumindest nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Die von der Beschuldigten geschilderte Zeit, in der sie durch den Sozialdienst nicht unterstützt wurde und ihrem Ex-Partner sämtliche Rechnungen bezahlt habe, muss sich vor dem Jahr 2015 ereignet haben und war den vorliegend zu beurteilenden Delikten zeitlich somit deutlich vorgelagert.