Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte nach eigenen Angaben aus Geldnot (pag. 25 Z. 24), um «irgendwie über die Runden zu kommen» (pag. 26 f. Z. 100 ff.). Sie habe nichts mehr zu essen gehabt für sich oder für ihren Sohn (pag. 41 Z. 23 ff., pag. 69 Frage 24, pag. 73 und pag. 103 Frage 33), sei «knapp bei Kasse» gewesen (pag. 67 Frage 1). Diese Motivation der Not ist jedoch vor folgendem Hintergrund zu betrachten: Das Sozialhilfebudget der Beschuldigten belief sich im Jahr 2018 auf monatlich CHF 3'428.00 (inkl. Wohnkosten, Krankenkasse und Besuchsgelder für den Sohn).