9 Weiter hat die Beschuldigte durch ihre Vorgehensweise ein nicht unbeträchtliches Mass an krimineller Energie und Raffinesse an den Tag gelegt: Für das Vorgehen der Beschuldigten – das von der Generalstaatsanwaltschaft treffend als «Fünfpunk- te-Plan» bezeichnet worden war – wird auf die Schilderungen in Ziff. II sowie auf die Einvernahme des Sicherheitsbeauftragten AD.________ verwiesen (pag. 110 Frage 1). Dieses Vorgehen hat die Beschuldigte mutmasslich aufgrund ihres Wissens über die internen Abläufe bei der D._____