9. Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl Gewerbsmässiger Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 139 Ziff. 2 StGB). 9.1 Tatkomponenten 9.1.1 Verletzung des geschützten Rechtsguts Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 11 zu Art. 139). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich vorliegend für alle Diebstähle zusammen auf CHF 1'378.20.