Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall. Hier stellen die einzelnen Diebstähle aufgrund der Gewerbsmässigkeit eine rechtliche Handlungseinheit dar, womit die Deliktsmehrheit in dieser Beziehung abgegolten ist (BSK StGB-Niggli/Riedo, N 113 zu Art. 139). Bei den Hausfriedensbrüchen und den Urkundenfälschungen hingegen ist für jeden Vorfall einzeln eine Strafe zu bestimmen. Die Deliktsmehrheit wird hier bei gleicher Strafart erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt (BGE 144 IV 217).