Wo eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313). Die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestands und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe ist nur zulässig, wo die verschiedenen Delikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall.