8. Vorgehen und Methodik Die Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht. Es ist demnach zu prüfen, ob und wenn ja für welche Delikte eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist, oder ob die Strafen kumulativ zu verhängen sind. Dabei ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt nach der konkreten Methode zu bestimmen, welche Strafe für dieses einzelne Delikt ausgesprochen würde, wenn dieses alleine zur Beurteilung stünde. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob und wofür eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann. Wo eine Gesamtstrafe nach Art.