10.3 und Ziff. 11.3 unten). Mit Blick auf die konkrete Strafzumessung erweist sich das neue Recht für die im Jahr 2017 begangenen Delikte somit nicht als das mildere Recht, weshalb diese grundsätzlich nach dem alten Recht zu beurteilen wären. Wird jedoch wie vorliegend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, erweist sich in der Gesamtbetrachtung das neue Recht als das mildere Recht, weil